Digitale HZV-Einschreibung per AnaBoard®

HÄVG DETE - verfügbar ab Q3/2026

1. Einordnung: HÄVG, Hausärzteverband und HZV

1.1 Hausärztinnen- und Hausärzteverbände
In jedem Bundesland gibt es Hausärzteverbände, die die Interessen der Hausärztinnen und Hausärzte vertreten. Ein zentrales politisches Ziel dieser Verbände ist die Stärkung und der Ausbau der Hausarztzentrierten Versorgung (HZV), also spezieller Hausarztverträge nach § 73b SGB V.

1.2 Rolle der HÄVG
Die HÄVG (Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG) ist gewissermaßen der „operative Arm“ der Hausärzteverbände für die HZV‑Verträge. Ihre Aufgaben sind u.a.:

  • Verhandlung von HZV-Verträgen mit Krankenkassen (in Abstimmung mit den Verbänden)
  • Organisation und Verwaltung der Vertragswerke (laufende Anpassungen, Erweiterungen)
  • Koordination mit den Krankenkassen und den teilnehmenden Praxen
  • Unterstützung bei Abrechnung, IT-Prozessen und Datenverarbeitung

Die HÄVG ist damit zentrale Anlaufstelle für alle Themen rund um die HZV‑Verträge: von den Vertragsinhalten über Teilnahmevoraussetzungen bis zu IT‑ und Abrechnungsfragen.

In vielen Verträgen ist ausdrücklich geregelt, dass die HÄVG für den Hausärzteverband bestimmte Willenserklärungen gegenüber den Hausärzten und Krankenkassen abgeben und entgegennehmen darf (z.B. im Rahmen des Vertragsbeitritts), also eine Art „Verfahrens- und Kommunikationsdrehscheibe“ ist.


2. HZV – was ist das genau?

2.1 Rechtliche Grundlage und Zielsetzung
Die Hausarztzentrierte Versorgung basiert auf § 73b SGB V. Jede Krankenkasse ist verpflichtet, ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung anzubieten, die über die normale Regelversorgung hinausgeht und den Nutzen der hausärztlichen Tätigkeit besser berücksichtigt.

Zentrale Ziele:

  • Stärkung des Hausarztes als erste Anlaufstelle (Primärarztsystem)
  • Bessere Koordination von Diagnostik, Therapien und Facharztüberweisungen
  • Langfristige, kontinuierliche Betreuung der Patienten
  • Verbesserung von Qualität und Wirtschaftlichkeit der Versorgung

2.2 Freiwillige Teilnahme

  • Für Patientinnen und Patienten: freiwillig; sie erklären sich bereit, einen festen Hausarzt als erste Anlaufstelle zu wählen (ausgenommen Notfälle etc.).
  • Für Hausärztinnen und Hausärzte: ebenfalls freiwillig; sie müssen allerdings bestimmte Teilnahmevoraussetzungen erfüllen (siehe unten).

3. Teilnahme der Praxis an HZV-Verträgen

3.1 Teilnahmevoraussetzungen für Hausärzte
Beispielhaft (konkret variiert je nach Vertrag/Kasse), aber häufig gefordert sind:

  • Teilnahme an der vertragsärztlichen hausärztlichen Versorgung gemäß § 73 Abs. 1a SGB V
  • Bestimmte apparative Mindestausstattung (z.B. Blutzuckermessgerät, EKG, Spirometer mit FEV1-Bestimmung)
  • Einsatz einer für den jeweiligen HZV‑Vertrag zugelassenen Vertragssoftware in aktueller Version
  • Onlinefähige IT-Infrastruktur (Internetanschluss, kompatible Praxissoftware)
  • Nutzung eines nach BMV-Ä zertifizierten Arztinformationssystems (AIS)
  • Vorhandensein eines Faxgeräts (oder Computerfax)
  • Zustimmung zur Veröffentlichung von Praxisdaten in einem öffentlichen Arztverzeichnis der HZV (Name, Anschrift, Telefonnummer)

Solche Details stehen in den jeweiligen Verträgen und Anlagen (z.B. Teilnahmevoraussetzungen, IT-Anforderungen).

3.2 Vertragsbeitritt
Der Hausarzt schließt einen HZV-Vertrag (bzw. tritt einem bestehenden Vertrag bei) zwischen Hausärzteverband(en) und Krankenkasse(n) bei. In den Vertragsunterlagen ist oft geregelt, dass:

  • der Hausärzteverband Vertragspartner der Krankenkasse ist,
  • die HÄVG bevollmächtigt ist, bestimmte vertragliche Erklärungen (z.B. im Rahmen des Vertragsbeitritts) abzugeben oder entgegenzunehmen,
  • die technische/organisatorische Abwicklung (Einschreibungen, Abrechnungen, Datenmeldungen) über eine von der HÄVG zugelassene Software und definierte Datenwege erfolgt.

4. Was bedeutet HÄVG DETE?

4.1 DETE im HZV-Kontext
„DETE“ steht im HZV-Kontext nicht für eine einzelne Firma, sondern für ein datentechnisches/technisches Verfahren bzw. Regelwerk, über das die für die HZV erforderlichen Daten verarbeitet werden. Es ist kein eigenständiger Vertrag, sondern Teil des technischen und organisatorischen Rahmens innerhalb der HZV-Vertragsbeziehung.

Funktion von DETE (vereinfacht):

  • Standardisierung der Dateninhalte (z.B. welche Felder, welche Kodierungen, welche Strukturen)
  • Festlegung der Übertragungswege (wie Daten von der Praxis zur HÄVG bzw. zu Krankenkassen gelangen)
  • Sicherstellung, dass die für Vergütung, Qualitätssicherung und ggf. Prüfungen erforderlichen Daten vollständig und technisch korrekt vorliegen

Damit bildet DETE einen technischen Unterbau dafür, dass das, was in den Verträgen geregelt ist (Vergütung, Pauschalen, Teilnahme, Qualitätssicherung), auch tatsächlich IT-seitig abgewickelt werden kann.

4.2 Verknüpfung HÄVG – DETE
Die HÄVG nutzt DETE-gesteuerte Verfahren insbesondere für:

  • Entgegennahme von Einschreibe- und Abrechnungsdaten aus den Praxen
  • Weiterleitung relevanter Informationen an die beteiligten Krankenkassen
  • Aufbereitung der Daten zur Abrechnung (z.B. Pauschalen, Zuschläge, Strukturpauschalen)
  • Datenlieferungen für Auswertungen zur Qualitätssicherung und zur Vertragsevaluation

In manchen Verträgen wird ausdrücklich geregelt, dass die HÄVG im Rahmen der Vertragsdurchführung Willenserklärungen und rechtsgeschäftsähnliche Handlungen „im Namen“ des Hausärzteverbandes entgegennehmen oder abgeben darf – dies ist auch organisatorisch/technisch in die DETE‑Prozesse eingebunden.

5. Wie läuft das in der Praxis in der Arztpraxis ab?

5.1 IT und Vertragssoftware
Für jeden HZV-Vertrag ist eine bestimmte „Vertragssoftware“ zugelassen, die entweder direkt im Praxisverwaltungssystem integriert ist oder als Zusatzmodul betrieben wird. Anforderungen:

  • Muss vom Vertrag (Hausärzteverband/Kasse/HÄVG) zugelassen sein
  • Muss in einer jeweils aktuellen Version betrieben werden
  • Muss onlinefähig sein, um Daten verschlüsselt zu übertragen

Diese Software bildet die Schnittstelle zwischen Praxis und HÄVG/Kasse. Sie steuert z.B.:

  • Einschreibung von Patientinnen und Patienten in HZV
  • Kennzeichnung von HZV‑Patienten in der Praxis
  • Erstellung und Übermittlung der HZV-Abrechnungsdaten
  • Empfang von Rückmeldungen (z.B. Abrechnungsresultate)

Die „DETE-Logik“ ist in diesem Software-/Schnittstellenprozess hinterlegt, so dass du als Praxis in der Regel nicht direkt mit „DETE“ arbeitest, sondern deine HZV-Software es im Hintergrund umsetzt.

5.2 Einschreibung von Patienten
Typischer Ablauf (je nach Vertrag etwas unterschiedlich):

  • Patient entscheidet sich für Teilnahme an der HZV (meist auf Initiative der Praxis oder der Kasse).
  • In der Praxis wird eine Teilnahmeerklärung ausgefüllt (papierbasiert oder elektronisch).
  • Die HZV-Software erfasst die Teilnahme, meldet sie über die vorgesehenen Datenwege (DETE-Prozess) weiter und kennzeichnet den Patienten in der Praxissoftware als HZV-Teilnehmer.
  • Die Kasse bestätigt die Einschreibung und ab einem bestimmten Zeitpunkt (quartalsweise) erfolgt die HZV-Abrechnung für diesen Patienten nach den vertraglich geregelten Pauschalen.

5.3 Abrechnung
Die HZV arbeitet in der Regel mit einer pauschalen, hausarztzentrierten Vergütungslogik:

  • Pro HZV-Teilnehmer werden je nach Vertrag regelmäßige Pauschalen gezahlt (Betreuungspauschale, Chronikerpauschale, ggf. zusätzliche Qualitätspauschalen).
  • Einzelne Leistungen können zusätzlich geregelt sein (z.B. besondere Programme, strukturierte Behandlungsprogramme).
  • Die Abrechnung läuft nicht ausschließlich über die KV, sondern (je nach Vertrag) direkt zwischen HÄVG/Hausärzteverband und Krankenkasse; die Praxis liefert dafür die kodierten Leistungs- und Falldaten über das HZV-System (also via DETE-basierte Verfahren).

5.4 Qualitätssicherung und Prüfungen
In vielen HZV-Verträgen sind besondere Qualitätssicherungsmaßnahmen vorgesehen (Dokumentationspflichten, Teilnahme an Fortbildungen, Einhaltung bestimmter Standards).

Die dafür benötigten Daten werden ebenfalls über die entsprechenden datentechnischen Verfahren bereitgestellt. DETE sorgt dafür, dass die Daten so strukturiert sind, dass u.a.:

  • Qualitätssicherungsberichte erstellt werden können,
  • Vertragserfüllung überprüft werden kann,
  • statistische Auswertungen zur Weiterentwicklung der HZV möglich sind.

6. Nutzen von HÄVG / DETE für die Praxis

6.1 Organisatorischer Nutzen

  • Standardisierung: Du hast klar geregelte Prozesse für Einschreibung, Abrechnung, Datenübermittlung.
  • Entlastung: Die HÄVG bündelt für dich die Schnittstelle zu mehreren Krankenkassen und Verträgen; du musst nicht für jede Kasse eigene komplexe individuelle Prozesse aufbauen.

6.2 Wirtschaftlicher Nutzen

  • Planbare Pauschalen: Durch HZV-Pauschalen (je nach Vertrag) entsteht eine stabilere Einnahmebasis pro Patient, insbesondere bei chronischen und multimorbiden Patienten.
  • Bessere Vergütung hausärztlicher Koordinationsleistung, die in der Regelversorgung oft nur unzureichend abgebildet ist.

6.3 Versorgungsnutzen

  • Stärkung des Hausarztes als koordinierende Instanz (Primärarztrolle).
  • Bessere Steuerung von Facharztkontakten, Diagnostik und Arzneimitteltherapie.
  • Langfristig verbesserte Versorgungsqualität und Bindung der Patienten an die Praxis.

HÄVG DETE auf dem AnaBoard®

Das AnaBoard® befindet sich gerade im HÄVG DETE Zertifizierungsprozess und das DETE-Modul wird bei erfolgreicher Zulassung ab dem Q3/2026 verfügbar sein.

Wir befinden uns im Austausch mit mehreren Herstellern von Praxisverwaltungssystemen und haben die Anbindung bereits erfolgreich getestet.

Sollten Sie Interesse am HÄVG DETE Prozess haben, dann kommen Sie gerne auf uns zu!

Was ist HÄVG DETE und warum ist es relevant?

HÄVG DETE ist das datentechnische Verfahren der HÄVG (Hausärztliche Vertragsgemeinschaft AG), über das alle für die HZV erforderlichen Daten verarbeitet werden. Es bildet den technischen Unterbau für Einschreibungen, Abrechnungen und Qualitätssicherung in der Hausarztzentrierten Versorgung.

Wann ist HÄVG DETE auf dem AnaBoard® verfügbar?

Das AnaBoard® befindet sich aktuell im HÄVG DETE Zertifizierungsprozess. Nach erfolgreicher Zulassung wird das DETE-Modul ab Q3/2026 verfügbar sein.

Muss meine Praxis etwas tun, um HÄVG DETE zu nutzen?

Nein. Sobald das Modul freigeschaltet ist, funktioniert die digitale HZV-Einschreibung über das AnaBoard® automatisch im Hintergrund. Die DETE-Logik wird von der AnaBoard-Software übernommen und an Ihr Praxisverwaltungssystem übermittelt.

Ist die digitale HZV-Einschreibung rechtskonform?

Ja. Die digitale Unterschrift auf dem AnaBoard® erfüllt die Anforderungen an eine wirksame Willenserklärung. Zusätzlich wird die Dokumentation lückenlos in Ihrer Praxissoftware gespeichert und kann jederzeit nachgewiesen werden.

Muss ich meine bestehende HZV-Software austauschen?

Nein. Das AnaBoard® ergänzt Ihre bestehende Infrastruktur. Die Einschreibung läuft über AnaBoard, die DETE-konforme Übermittlung erfolgt automatisch.

Was passiert mit den Daten?
  • Alle Daten werden verschlüsselt übertragen
  • Dokumentation erfolgt automatisch in Ihrer Praxissoftware
  • Weitergabe an HÄVG/Kassen erfolgt DETE-konform über standardisierte Schnittstellen
  • Vollständige DSGVO-Konformität
Welche Inhalte muss die Patientenaufklärung enthalten?

Eine ordnungsgemäße Aufklärung umfasst insbesondere:

  • Art und Umfang der geplanten Maßnahme
  • Notwendigkeit und Ziel des Eingriffs
  • mögliche Komplikationen und Risiken
  • vorhandene Behandlungsalternativen
  • ggf. Dringlichkeit und Erfolgsaussichten

Das AnaBoard® unterstützt, diese Inhalte strukturiert zu erfassen und sicherzustellen, dass wesentliche Punkte nicht vergessen werden.

Wann sollte die Patientenaufklärung stattfinden?

Die Aufklärung muss rechtzeitig erfolgen, sodass der Patient genug Zeit für eine wohlüberlegte Entscheidung hat.
Bei geplanten Operationen sollte zwischen Aufklärung und Eingriff in der Regel ein angemessener zeitlicher Abstand liegen. AnaBoard® hilft, die Zeitpunkte der Aufklärung nachvollziehbar zu dokumentieren.

Wie lange müssen Aufklärungsdokumente aufbewahrt werden?

In Deutschland müssen medizinische Unterlagen – einschließlich Aufklärungsdokumentation – in der Regel mindestens 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufbewahrt werden.
Das AnaBoard® unterstützt die revisionssichere Ablage und erleichtert die langfristige Nachvollziehbarkeit.

Entstehen für Patientinnen und Patienten zusätzliche Kosten durch AnaBoard®?

In der Regel nicht.
Das AnaBoard® ist ein Werkzeug der jeweiligen Praxis oder Klinik zur Organisation und Dokumentation der Aufklärung. Für Patientinnen und Patienten entstehen dadurch üblicherweise keine gesonderten Kosten. Die konkrete Handhabung kann jedoch von Einrichtung zu Einrichtung variieren.

Wie trägt das AnaBoard® zur Qualität und Sicherheit in der Praxis bei?

Das AnaBoard®:

  • standardisiert Inhalte und Abläufe der Aufklärung
  • reduziert das Risiko, wichtige Informationen zu vergessen
  • verbessert die Lesbarkeit und Auffindbarkeit der Dokumentation
  • schafft Transparenz und Nachvollziehbarkeit im Behandlungsverlauf

Das erhöht die Patientensicherheit und stärkt das Vertrauen in die Behandlung.

Wie werden Datenschutz und Datensicherheit berücksichtigt?

AnaBoard® wird unter Beachtung der geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben betrieben.
Gesundheitsdaten werden vertraulich behandelt und nur im Rahmen der medizinischen Behandlung verwendet. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz richten sich nach den gesetzlichen Anforderungen und den Vereinbarungen mit der jeweiligen Einrichtung.

Für welche Einrichtungen ist das AnaBoard® geeignet?

Das AnaBoard® richtet sich insbesondere an:

  • Arztpraxen
  • MVZ
  • ambulante OP-Zentren

Überall dort, wo Aufklärung über diagnostische oder therapeutische Maßnahmen erforderlich ist, kann das AnaBoard® Prozesse vereinheitlichen und digitalisieren.